Satzung des Vereins Vulkanologische Gesellschaft e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Vulkanologische Gesellschaft".
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.

§ 2 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Durchführung von Forschungen in den Bereichen Vulkanologie und Seismologie. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Sammeln von Spenden und Fördergeldern für Installation und Betrieb von vulkanologischen Beobachtungsstationen und Erdbebenwarten.
  • Unterstützung von Bildungseinrichtungen und Museen.
  • Aufklärungsarbeit über Risiken und Gefahren des Vulkanismus.
  • Hilfe bei Katastrophen.
  • Unterstützung des Vulkantourismus (Georouten).
  • Aufbau eines Geräteparks zum Verleih an wissenschaftliche Expeditionen.
  • Veranstaltung von Vorträgen.
  • Erstellung und Pflege einer Webpage und Aufbau eines internationalen Netzwerkes.

    § 4 Geschäftsjahr

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 5 Mittelverwendung

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Auslagen im Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können für alle Mitglieder erstattet werden.

    § 6 Verbot von Begünstigungen

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 7 Erwerb der Mitgliedschaft

    Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

    § 8 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

    § 9 Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

    § 10 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.

    § 11 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    § 12 Vorstand

    Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 2. und 3.Vorsitzenden und dem Kassenwart.
    Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand wird alle 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Bei Rücktritt eines Vorstandmitglieds wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

    § 13 Kassenprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
    Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
    Wiederwahl ist zulässig.

    § 14 Haftungsausschluß

    Der Verein haftet nicht für seine Mitglieder. Das gilt insbesondere für Unfälle von Vereinsmitgleidern an Vulkanen, wenn das Mitglied Zugang zu Sperrgebieten mit Hilfe des Vereinsausweises erlangt hat. Der Verein übernimmt auch keine Haftung für Rettungs- und Bergungskosten verunfallter Vereinsmitglieder, noch für Schäden und Kosten die durch das Vereinsmitglied verursacht worden sind.

    § 15 Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG die es zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden hat. Im Falle laufender Förder-Projekte des Vereins, kommt das Vereinsvermögen diesen zu Gute.